Erbvertrag

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. 

Es wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden:

  • Bei einem einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich nur der Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen. Unerheblich ist, ob sich auch die andere Vertragspartei zu einer Leistung unter Lebenden verpflichtet, z.B. der Pflege des Erblassers.
  • Bei einem zweiseitigen Erbvertrag verpflichten sich beide Vertragsparteien zu Verfügungen zu Todes wegen. Der Erbvertrag wird als gegenseitig bezeichnet, wenn sich die Vertragsparteien dabei gegenseitig bedenken.
Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein. 

Der Erblasser ist zu seinen Lebzeiten nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen. 

Der Erbe hat nur nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten geltend zu machen. 

Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser die Schenkung in einer den Erben beeinträchtigenden Absicht vorgenommen hat. Diese ist gegeben, wenn der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte. 

Von dem überlebenden Ehegatten vorgenommene Verfügungen an Dritte, bei denen es sich nicht um die Schlusserben (d.h. in den meisten Fällen die Kinder) handelt, können grundsätzlich, von den oben genannten Verfügungsbeschränkungen abgesehen, nicht verhindert werden. Diese können erst nach dem Tod des (letzten) Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommene Schenkungen zurückfordern. 

Feststellungs- oder Auskunftsklagen, mit denen der Erbanwärter bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Höhe der Schenkung bzw. seinen Rückforderungsanspruch feststellen möchte, sind nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und München unzulässig. Auch die Sicherung des Anspruchs durch die Einleitung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wird von der Rechtsprechung abgelehnt, es sei denn, es besteht eine schuldrechtlich wirkende Verfügungsunterlassungsverpflichtung. 

Anders als das Gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament kann ein Erbvertrag zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden, es können auch mehr als zwei Personen beteiligt sein. 

Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. 

Der Erbvertrag wird in amtlicher Verwahrung aufbewahrt, bei dem beurkundenden Notar. 

Kontaktieren Sie uns

Share by: