Mutterschutz

Mutterschutz

Um Mütter vor, während und nach der Entbindung vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen und um für sie eine besondere Sicherheit des Arbeitsplatzes zu gewährleisten, ist der Mutterschutz gesetzlich geregelt.

Das wichtigste und umfangreichste diesbezügliche Gesetz ist das Mutterschutzgesetz. Es gilt für alle Arbeitsverhältnisse und somit auch für ausländische Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitsstätten, nicht aber ihren Wohnsitz, in Deutschland haben (Grenzgänger). Insbesondere sind Hausangestellte mit anderen Arbeitnehmerinnen weitgehend gleichgestellt. 

Mutterschutzbestimmungen sind vom Arbeitgeber von dem Zeitpunkt an zu beachten, zu dem die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft mitteilt. Dies kann mündlich erfolgen und auch in Form einer Vermutung. Für den Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG gilt diese Mitteilung auch rückwirkend innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung. Der Arbeitgeber kann im Zweifelsfall auf der Einreichung eines ärztlichen Attests bestehen, für das er allerdings die Kosten zu tragen hat. 

Für die Bestimmung der Zeiten absoluten Beschäftigungsverbots vor und nach der Niederkunft und die Zahlung von Mutterschaftsgeldzuschuss ist auf jeden Fall eine Mitteilung des Arztes über den Zeitpunkt der Entbindung nötig.

Nach der Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet, die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Dies ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt, das in der Folgezeit die Einhaltung der Mutterschaftsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber überprüfen kann. 

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt. In dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen, auf eigenen Wunsch hin kann sie aber weiterarbeiten. Wenn sie sich für eine Weiterarbeit entschieden hat, kann sie die Entscheidung jederzeit wieder rückgängig machen und mit der Arbeit aufhören. 

Nach der Geburt des Kindes läuft die Mutterschutzfrist bei einer normalen Geburt und einer Totgeburt noch acht Wochen, bei einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt zwölf Wochen. Für Mütter nach Frühgeburten wird die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung und gleichzeitig die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. 

Auch bei Geburten, die keine Frühgeburten sind, bei denen das Kind aber vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, wird die zweite, mit der Geburt des Kindes beginnende Mutterschaftsschutzfrist um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. 

Während dieser zweiten Mutterschaftsschutzfrist besteht zu Gunsten der Arbeitnehmerin ein Arbeitsverbot, die Arbeitnehmerin darf auch auf eigenen Wunsch hin nicht arbeiten

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist grundsätzlich gemäß § 9 MuSchG unwirksam. Daneben wird eine ausgesprochene Kündigung unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert. 

Erfährt die schwangere Arbeitnehmerin zu einem späteren Zeitpunkt nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft, so bleibt die Kündigung wirksam, es sei denn das Nichteinhalten der Zwei-Wochen-Frist beruht auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund und die Mitteilung der Schwangerschaft wird unverzüglich nachgeholt.

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